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SATZUNG § 1 Der Verein führt den Namen „Förderer der Grundschule Max-Wiethoff-Straße e.V.". Er hat seinen Sitz in Herne und wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Herne eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins ist die Förderung der Arbeit der Grundschule Max-Wiethoff-Straße im Zusammenwirken mit dem Lehrerkollegium und der Elternschaft. Der Verein will Geldmittel und Sachwerte bereitstellen für Maßnahmen, die zur Durchführung der schulischen Aufgaben notwendig sind und für die der Schuletat keine oder nur unzureichende Mittel vorsieht. Außerdem will der Verein die Interessen der Schule und Ihrer Schüler in der Öffentlichkeit wahren und fördern.
§ 3 Der Verein ist ein ausschließlich gemeinnütziger Verein. Jede auf Gewinn gerichtete Geschäftstätigkeit ist ausgeschlossen.
§ 4 Mitglied wird jede natürliche oder juristische Person, die den Jahresbeitrag entrichtet. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Beitrittserklärung, hilfsweise mit dem Eingang des Beitrages. Die Mitgliedschaft endet wie folgt A : mit Ablauf des auf die letzte Spende folgenden Geschäftsjahres B: durch Ausschluss mit einfacher Mehrheit des Vorstandes, bei schuldhafter Verletzung des Vereinszweckes Bei Austritt werden gezahlte Beiträge nicht zurückerstattet.
§ 5 Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie auf den Mitgliederversammlungen Anträge zu stellen. Der Jahres-Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens 12,00 €. Selbstverständlich kann auch eine Spende in freiwilliger Höhe entrichtet werden, die nicht zu einer Mitgliedschaft führt. Ein entsprechender Vermerk muss auf dem Über- weisungsträger stehen. Eine Spendenquittung kann selbstverständlich erstellt werden.
§ 6 Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr. Es beginnt am 01.08. des laufenden Jahres und endet am 31.07. des darauffolgenden Jahres.
§ 7 Organe des Vereins sind: A: der Vorstand B: die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vereinsvorstand besteht aus : A: dem Vorsitzenden B: dessen Vertreter C: dem Schriftführer D: dem Schatzmeister E: dem jeweiligen Schulleiter Die Amtszeit beträgt jeweils drei Jahre. Widerwahl ist zulässig. Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung durch Handzeichen oder auf Verlangen durch Stimmzettel gewählt. Gewählt ist derjenige, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Den Vorsitz bei der Wahl führt der jeweilige, noch amtierende Vorsitzende. Der Vorstand entscheidet über die satzungsgemäße Verwendung der Mittel mit einfacher Mehrheit. Bei notwendigen Sofortmaßnahmen kennen 2 Mitglieder des engeren Vorstandes über Beträge bis zu 100,00 € sofort verfügen. Der Vorsitzende, sein Vertreter, der Schriftführer und der Schatzmeister bilden den engeren Vorstand (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Zur Vertretung des Vereins genügt die Zeichnung durch zwei Mitglieder des engeren Vorstandes. Die Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder des engeren Vorstandes anwesend sind. Der Schatzmeister verwaltet das Vereinsvermögen. Er erstattet den Kassenbericht. Der Schriftführer ist in Vereinsangelegenheiten federführend und unterstützt den Vorsitzenden. Der Vorsitzende beruft und leitet die Vorstandssitzenden und die Mitgliederversammlung. Er erstattet den Jahresbericht.
§ 9 Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes, wird dessen Funktion vom jeweiligen Vorsitzenden kommissarisch übernommen. Die entsprechende Neuwahl des ausgeschiedenen Mitgliedes muss spätestens in der nächsten Mitgliederversammlung erfolgen. Sollten zwei Mitglieder des engeren Vorstandes innerhalb eines Geschäftsjahres ausscheiden, sind mit einer Frist von sechs Wochen Neuwahlen per Mitglieder-Versammlung durchzuführen.
§ 10 Die Mitgliederversammlung soll vom Vorsitzenden einmal im Geschäftsjahr, und zwar möglichst im ersten Quartal, durch schriftliche Mitteilung unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit mindestens zweiwöchiger Frist einberufen werden. Sollen Satzungsänderungen beschlossen werden, so muss die Mitteilung den Hinweis darauf enthalten. Der Vorsitzende hat auf Verlangen von mindestens 10 Mitgliedern eine Mitglieder- Versammlung innerhalb von vier Wochen einzuberufen. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand sowie zwei Kassenprüfer, nimmt den Jahresbericht und den Kassenbericht über das abgelaufene Jahr entgegen. Sie erteilt dem Vorstand Entlastung und gibt Anregungen für die Verwendung des Vereinsvermögens und beschließt die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlichen Maßnahmen. Zu den Mitgliederversammlungen sind Vertreter des Lehrerkollegiums und der Schulpflegschaft einzuladen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Satzungsänderungen jedoch ist die Zweidrittelmehrheit der erschienen Mitglieder notwendig.
§11 Die aus Vereinsmitteln beschafften Gegenstände bleiben Eigentum des Vereins und werden der Schule als Leihgabe überlassen. Handelt es sich um reine Verbrauchsgüter oder um wirtschaftliche Zuwendungen an Schüler, so gehen diese in das Eigentum der Schule über. Über das dingliche Vermögen führt der Schatzmeister ein Inventarverzeichnis. Ausscheidende Mitglieder verlieren das Recht auf das Vereinsvermögen. |